Privatinsolvenz Ablauf

- Wir erklären Ihnen den Privatinsolvenz Ablauf und was zu beachten ist -



1. Was sind die wichtigsten Informationen zum Privatinsolvenz Ablauf?

Tritt eine Überschuldung auf und reichen die finanziellen Mittel nicht mehr aus, um in einem überschaubaren Zeitraum seine Verbindlichkeiten zurückzubezahlen, so besteht für jede Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit, über eine Privatinsolvenz wieder schuldenfrei zu werden. Den Privatinsolvenz Ablauf wollen wir hier zusammengefasst aufzeigen. 

 

Vor dem Antrag und den Gang in die Privatinsolvenz ist es allerdings zwingend notwendig, einen außergerichtlichen Vergleichsversuch mit den Gläubigern zu unternehmen. Erst wenn dieser Vergleichsversuch scheitert und dies von einer geeigneten Stelle bescheinigt wird, kann eine Privatinsolvenz eingeleitet werden.

 

Ist ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt, so wird, abhängig von der Auslastung des zuständigen Insolvenzgerichts, in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner ein Insolvenzverwalter zugeteilt. Der Insolvenzverwalter ist im Verfahren zuständig und wird zunächst feststellen, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, dass sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dieser erste Teil der Insolvenz hat in der Regel eine Dauer von ca. 6 Monaten bis zu 1 Jahr und endet mit der sogenannten Schlussverteilung.

 

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befindet man sich in der Wohlverhaltensperiode. Die Gesamtdauer der Insolvenz erstreckt sich im Normalfall über drei Jahre. Dies gilt allerdings nur für Insolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt worden sind. Seit dem 01.07.2014 galt die Regelung, dass eine Insolvenz grundsätzlich sechs Jahre dauerte. Um die Insolvenz auf 5 Jahre zu verkürzen, mussten innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten beglichen sein. Um die Möglichkeit zu haben, schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu bekommen, mussten in dieser Zeit neben den Verfahrenskosten mindestens 35% der Schuldsumme beglichen werden. Der Ablauf der Privatinsolvenz hat sich somit durch die neue gesetzliche Regelung verändert. 

 

Das Insolvenzverfahren endet in der Regel mit der Restschuldbefreiung. Damit der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, müssen die sogenannten Obliegenheiten erfüllt werden. Dabei ist die Hauptobliegenheit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Geht man keiner Erwerbstätigkeit nach oder verliert diese im Verfahren, so muss sich der Schuldner nachweislich um einen neuen Job bemühen. Von dieser Obliegenheit befreit sind alle Personen, die entweder erwerbsunfähig sind oder sich bereits im Rentenbezug befinden. Zu den weiteren Obliegenheiten gehören die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Auskunftspflichten bedeuten dabei, dass Änderungen der persönlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht mitzuteilen sind. Zu den Änderungen gehören unter anderem Kontaktdaten, Jobwechsel, Jobverlust oder auch Unterhaltsverpflichtungen. Unter den Mitwirkungspflichten ist zu verstehen, dass Unterlagen, die vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht angefordert werden, in den gesetzten Fristen eingereicht werden müssen. Mit dem Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung, welches zum 01.10.2020 in Kraft getreten ist, besteht nun die zusätzliche Verpflichtung, dass in der Wohlverhaltensperiode keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet werden. Weitere Fragen zum Privatinsolvenz Ablauf haben wir auf dieser Seite zusammengefasst. Sie können sich aber auch gerne an einer unserer Beratungsstellen wenden. 


2. Welche Voraussetzungen müssen vor der Privatinsolvenz erfüllt sein?

Grundsätzlich kann jede Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland eine Privatinsolvenz beantragen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die in der Vergangenheit einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sind. Ehemals Selbstständige können dann in eine Privatinsolvenz gehen, wenn:

  • Die Selbstständigkeit nicht mehr besteht und abgemeldet worden ist.
  • Wenn die Gläubigerzahl bei maximal 19 liegt.
  • Und wenn keine Verbindlichkeiten aus Angestelltenverhältnissen mehr bestehen

Vor dem Gang in die Privatinsolvenz muss natürlich eine generelle Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dies bedeutet, dass die finanziellen Verbindlichkeiten des Schuldners so hoch sind, dass er diese nicht mehr durch sein Einkommen abbezahlen kann.

 

Besteht eine Zahlungsunfähigkeit so bedeutet dies nicht, dass direkt ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann. Vor diesem Antrag muss zunächst versucht werden, einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Dieser Vergleich muss in Zusammenarbeit mit einer geeigneten Stelle unternommen werden, da diese Stelle bei Scheitern eine entsprechende Bescheinigung ausstellen muss. Diese Bescheinigung muss dem Insolvenzantrag hinzugefügt werden. Als geeignete Stellen gelten dabei neben beispielsweise Anwälten und Steuerberatern auch anerkannte Schuldnerberatungsstellen, wie dies bei allen ADN Schuldnerberatungsstellen der Fall ist.


3. Wie ist der weitere Privatinsolvenz Ablauf nach der Antragstellung?

Ist der außergerichtliche Vergleich gescheitert und liegt die entsprechende Bescheinigung vor, dann muss innerhalb von sechs Monaten der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden. Alle ADN Schuldnerberatungsstellen bieten eine umfassende Hilfe bei der Antragstellung an und übernehmen den Versand an das zuständige Amtsgericht.

 

Mit allen benötigten Anlagen umfasst der Insolvenzantrag ca. 50-60 Seiten und muss unterschrieben beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Nach der Antragstellung wird die Insolvenz in ca. 2-4 Wochen durch das Insolvenzgericht eröffnet. Der Zeitraum hängt natürlich immer mit der Auslastung des Gerichts zusammen.


Unsere Schuldnerberatungsstellen nach Bundesländern in der Übersicht:

Schuldnerberatung Aurich

04941-6049683   aurich@adn-sb.de


Schuldnerberatung Braunschweig

0531-4811471   braunschweig@adn-sb.de


Schuldnerberatung Bremervörde

0421-33636790   bremervoerde@adn-sb.de


Schuldnerberatung Cuxhaven

04721-3962060   cuxhaven@adn-sb.de


Schuldnerberatung Delmenhorst

04221-9811010   delmenhorst@adn-sb.de


Schuldnerberatung Emden

04921-583759   emden@adn-sb.de


Schuldnerberatung Göttingen

0551-20527044   goettingen@adn-sb.de


Schuldnerberatung Hameln

05151-8237807   hameln@adn-sb.de


Schuldnerberatung Leer

0491-4544758   leer@adn-sb.de


Schuldnerberatung Lingen

0591-9011764   lingen@adn-sb.de


Schuldnerberatung Neustadt a. Rbge.

05032-9678840   neustadt@adn-sb.de


Schuldnerberatung Oldenburg

0441-5090687   oldenburg@adn-sb.de


Schuldnerberatung Osterholz-Scharmbeck

0421-33636790   osterholz@adn-sb.de


Schuldnerberatung Stade

04141-405938   stade@adn-sb.de


Schuldnerberatung Uelzen

0581-3896128   uelzen@adn-sb.de


Schuldnerberatung Walsrode

05161-6098749   walsrode@adn-sb.de


Schuldnerberatung Wilhelmshaven

04421-5071747   wilhelmshaven@adn-sb.de


Schuldnerberatung Winsen(Luhe)

04171-6693060   winsen@adn-sb.de


Schuldnerberatung Wolfsburg

05362-505001   wolfsburg@adn-sb.de



4. Was passiert nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Wenn das Insolvenzverfahren durch das Gericht eröffnet wird,  dann  erhält der Antragssteller ein paar Tage später den Eröffnungsbeschluss auf dem Postweg zugestellt. Aus diesem Beschluss ist auch zu entnehmen, wer vom Gericht als Insolvenzverwalter zugeteilt wurde. Der Insolvenzverwalter ist während der Verbraucherinsolvenz der erste Ansprechpartner für den Schuldner.

 

Die ersten Schritte, die zu Beginn der Insolvenz folgen bestehen darin, dass zunächst alle im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger schriftlich dazu aufgefordert werden, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Gleichzeitig wird sich der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner in Verbindung setzen und in der Regel einen Termin vereinbaren. Natürlich besteht auch die Möglichkeit nach Bekanntwerden des Insolvenzverwalters von Seiten des Schuldners Kontakt aufzunehmen.

 

In dem Gespräch mit dem Insolvenzverwalter wird der Schuldner über die weitere Vorgehensweise aufgeklärt und ihm wird mitgeteilt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Zudem wird festgestellt, ob verwertbare Vermögensgegenstände vorhanden sind, die zur sogenannten Insolvenzmasse hinzugezogen werden können. Steht der Schuldner im Angestelltenverhältnis, so wird der Insolvenzverwalter auch den Arbeitgeber kontaktieren und ihn darüber in Kenntnis setzen, dass der pfändbare Anteil des Einkommens an ihn abzuführen ist.


5. Was ist das Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensperiode?

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das Insolvenzverfahren. Wie bereits zuvor beschrieben, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der im Verfahren zuständig ist. Dem Insolvenzverwalter kommt dabei die Aufgabe zu, über die Insolvenzmasse zu verfügen und an die Gläubiger auszukehren. Dazu wird zunächst festgestellt, ob Vermögen zur Verteilung vorhanden ist. Zusätzlich werden die im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger dazu aufgefordert, die Schuldsumme zur Insolvenztabelle anzumelden. Da die Insolvenz ein öffentliches Verfahren ist, haben auch mögliche weitere Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderung anzumelden und entsprechend am Verfahren teilzunehmen.

 

Zum Ende des Verfahrens werden im Schlusstermin die Gläubiger und der Insolvenzverwalter gehört und es findet die Schlussverteilung statt. Dabei wird die ermittelte Schuldsumme bekanntgegeben und Vermögen, welches zur Insolvenzmasse herangezogen worden ist, auf die Verfahrenskosten angerechnet und mögliche Überschüsse an die Gläubiger verteilt.

 

Mit der Schlussverteilung befindet sich der Schuldner nur noch in der Wohlverhaltensperiode, die mit Beginn der Insolvenz anfängt zu laufen. Um am Ende der Insolvenz auch die gewünschte Restschuldbefreiung zu erhalten, muss sich der Schuldner im Rahmen der Wohlverhaltensperiode an strenge Regeln halten. Bei Verstoß gegen diese Regeln kann die Restschuldbefreiung auch verweigert werden.

Folgende Pflichten bzw. Obliegenheiten gilt es zu beachten:

  • Es muss einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden oder sich um eine Arbeit bemüht werden.
  • Jegliche Änderungen müssen dem Gericht und dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehören persönliche Veränderungen, wie beispielsweise Verlust oder Wechsel der Erwerbstätigkeit, Wohnortswechsel, Einkommensänderungen oder auch Änderungen bei den Unterhaltsverpflichtungen.
  • Der pfändbare Anteil des Einkommens muss an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.
  • Durch das Gericht oder dem Insolvenzverwalter angeforderte Unterlagen müssen in den gesetzten Fristen eingereicht werden.
  • Es dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen werden.

Die Wohlverhaltensperiode endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren.


6. Was ist am Ende der Insolvenz wenn die Restschuldbefreiung greift?

Die Insolvenz endet üblicherweise mit der Restschuldbefreiung, wenn diese nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten versagt wird. Die Restschuldbefreiung wird nach drei Jahren erteilt und sorgt dafür, dass alle Forderungen, die vor Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, nicht mehr geltend gemacht werden können. Mit der Restschuldbefreiung endet auch die Stundung der Verfahrenskosten und diese müssen im Anschluss gezahlt werden.

 

Schafft es der Schuldner, die Verfahrenskosten bereits innerhalb der ersten fünf Jahre der Insolvenz zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, durch einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung, diese schon nach fünf Jahren zu erlangen. 

 

Ist der Schuldner in der Lage, bereits innerhalb von drei Jahren die Verfahrenskosten zu bezahlen und darüber hinaus auch mindestens 35% der vom Gericht ermittelten Schuldsumme, so hat er auf Antrag die Möglichkeit, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.

 

Die zuvor genannten Möglichkeiten die Insolvenz zu verkürzen, gibt es seit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2014. Sie gelten für alle Insolvenzen, die nach dem 01.07.2014 eingeleitet worden sind. Seit dem 01.10.2020 gilt für alle beantragten Insolvenzen, dass sie bereits nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung enden. 

 

Mit der Restschuldbefreiung ist der Schuldner seine Schulden los und kann unbeschwert von früheren Schulden in einen neuen Lebensabschnitt starten.


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