- was der Gerichtsvollzieher mitnehmen darf und was nicht -
Inhaltsverzeichnis
1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Sachpfändung gegeben sein?
2. Wie läuft die Sachpfändung ab?
3. Welche Gegenstände dürfen nicht gepfändet werden?
4. Was sind bedingt pfändbare Gegenstände?
5. Was bedeutet die Austauschpfändung?
6. Wie kann es zu einer Vorwegpfändung kommen?
7. Ist Bargeld im Zuge einer Sachpfändung auch pfändbar?
8. Was passiert, wenn keine Sachpfändung durchgeführt werden kann?
Genauso wie bei anderen Pfändungsmaßnahmen ist auch bei der Sachpfändung die Grundvoraussetzung, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hat und beim Gericht einen Antrag auf Sachpfändung gestellt worden ist. Ausnahmen bilden hier Forderungen aus öffentlichem Recht. In diesem Fall darf ein Vollziehungsbeamter sofort vollstrecken. Eine Sachpfändung darf nur durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden und nicht durch Angestellte des Gläubigers. In der Praxis wird der Sachpfändungsantrag mit dem Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft verbunden, wenn der Schuldner keine verwertbaren Vermögensgegenstände besitzt.
Bei der Sachpfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden.
Im Zuge einer Sachpfändung wird der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger eingesetzt, um beim Schuldner über eine Sachpfändung Gegenstände in Höhe der bestehenden Forderung zu pfänden. Dazu erscheint der Gerichtsvollzieher beim Wohnsitz des Schuldners. Zumeist wird das Erscheinen des Gerichtsvollziehers angekündigt, allerdings kann der Gerichtsvollzieher auch ohne einen Termin erscheinen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, so hinterlässt er eine Nachricht. In dieser Nachricht wird entweder ein zweiter Termin angekündigt oder, dass sich der Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist beim Gerichtsvollzieher melden soll.
Zu beachten ist, dass der Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht unbedingt zur Durchsuchung in die Wohnung lassen muss. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen und damit auch die Wohnung des Schuldners aufbrechen lassen. Die dabei entstehenden Kosten müssen durch den Schuldner getragen werden. Es ist somit nicht ratsam sich gegen die Durchsuchung des Gerichtsvollziehers zu wehren.
Bei der Durchführung der Sachpfändung wird der Gerichtsvollzieher alle beweglichen Gegenstände, die pfändbar sind, in Gewahrsam nehmen. Gegenstände, die nicht direkt mitgenommen werden können, werden mit einem Pfandsiegel versehen, dem sog. „Kuckuck“. Gegenstände, die mit dem Siegel gekennzeichnet sind, dürfen nicht mehr durch den Schuldner verwendet werden.
Die vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Gegenstände werden im Anschluss an die Sachpfändung einer Versteigerung zugeführt. Nach Abzug der Kosten wird der Erlös dem Gläubiger zugeführt und somit die geforderte Schuldsumme beglichen.
Grundsätzlich muss der Gerichtsvollzieher immer erst versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Versichert der Schuldner, dass er über eine Ratenzahlung die Schulden bezahlen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dies annehmen und die entsprechenden Raten einziehen. Jedoch darf sich diese Vereinbarung nur über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten bis zur Begleichung der Schuld erstrecken. Ist eine Sachpfändung nicht möglich, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, so wird der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung, auch Vermögensauskunft genannt, abnehmen.
Für viele Menschen, die von einer Pfändung bedroht sind, stellt sich die Frage, was der Gerichtsvollzieher überhaupt fänden darf und was nicht. Welche Gegenstände des Schuldners unpfändbar sind, ist in § 811 ZPO geregelt. Hier werden unter anderem folgende Dinge genannt:
Neben den Gegenständen, die von einer Pfändung ausgeschlossen sind, gibt es auch Gegenstände, die entweder für die Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigt werden oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind, die ebenfalls nicht pfändbar sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Gegenstände keinen besonderen Wert aufweisen dürfen. Hierzu gehören:
Besonders das Auto spielt hier oftmals eine große Rolle. Wird der PKW für den Fortgang der beruflichen Tätigkeit benötigt, weil sonst beispielsweise der Weg zur Arbeit nicht bewältigt werden kann, so ist das Auto von der Pfändung ausgenommen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Auto nur einen üblichen Wert haben darf. Hat der PKW einen hohen Wert, so kann der Gerichtsvollzieher das Auto im Rahmen der Pfändung verwerten. In diesem Fall muss dem Schuldner von dem Erlös jedoch eine Summe zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglicht, dass er sich ein anderes, günstigeres Auto anschaffen kann, damit er weiter seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. In diesem Fall spricht man auch von einer Austauschpfändung.
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Übersteigt der Wert von unpfändbaren oder bedingt pfändbaren Gegenständen den üblichen Wert, der einer angemessenen Lebensführung entspricht, so können diese Gegenstände im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden. In diesem Fall muss dem Schuldner allerdings ein funktionstüchtiges Ersatzgerät mit einem geringeren Wert zur Verfügung gestellt werden.
Man kann die Funktion der Austauschpfändung an einem einfachen Beispiel erläutern. Der Schuldner besitzt einen Fernseher. Dieser Fernseher ist noch relativ neu und bereits auf dem neuesten Stand der Technik. In einem Durchschnittshaushalt wäre so ein Fernseher, schon aufgrund des Kaufpreises nicht zu finden sein. In diesem Fall könnte der Gerichtsvollzieher den Fernseher pfänden, müsste aber im Gegenzug dem Schuldner ein funktionstüchtiges Ersatzgerät oder das entsprechende Geld für den Erwerb eines Ersatzgeräts zur Verfügung stellen.
Eine Vorwegpfändung ist in der Praxis mit Sicherheit eher selten zu finden, kann jedoch in bestimmten Einzelfällen auch vorkommen. Von einer Vorwegpfändung spricht man dann, wenn der Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamte einen Gegenstand pfändet, der zum Zeitpunkt der eigentlichen Pfändung noch nicht pfändbar ist, aber es in naher Zukunft werden wird. Hier bleibt die gepfändete Sache so lange im Besitz des Schuldners bis die Pfändbarkeit eintritt. In diesem Zeitraum darf die Sache auch weiterhin vom Schuldner verwendet werden. Damit die Pfändbarkeit bestehen bleibt, muss sie innerhalb eines Jahres nach der Vorwegpfändung eintreten, da ansonsten die Pfändbarkeit wieder aufgehoben wird.
Als Beispiel für die Vorwegpfändung kann ein selbstständiger Grafikdesigner angeführt werden. Seine Ausrüstung wie einen hochwertigen Computer oder auch Drucker benötigt er für die Ausführung seiner Selbstständigkeit und somit sind die Gegenstände nicht pfändbar. Wird im Rahmen der Pfändung klar, dass die Selbstständigkeit innerhalb eines Jahres beendet werden soll, so können die entsprechenden Gegenstände mit der Vorpfändung belegt werden. Bei Aufgabe der Selbstständigkeit tritt dann die Pfändbarkeit ein.
Genauso wie andere Gegenstände darf auch Bargeld vom Schuldner durch den Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten gepfändet werden. Bei einer Bargeldpfändung ist aber zu beachten und sicherzustellen, dass dem Schuldner so viel Geld belassen werden muss, dass eine Lebens- und Haushaltsführung im angemessenen Rahmen für die kommenden vier Wochen möglich ist.
In der Regel ist die Beantragung der Sachpfändung verbunden mit dem Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft. Kann entsprechend keine Sachpfändung durchgeführt werden, weil keine pfändbaren Gegenstände oder auch Bargeld vorhanden sind, dann wird der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen. In diesem Fall versichert der Schuldner, dass er keine finanziellen Mittel oder verwertbare Gegenstände besitzt, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen. Im Zuge der Vermögensauskunft muss vom Schuldner auch offengelegt werden, wer ggf. der Arbeitgeber ist und bei welcher Bank Konten bestehen.
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