Gerichtsvollzieher

- Durchsetzung von Forderungen des Gläubigers gegenüber Schuldner -

Durch den Gläubiger beauftragt um die Forderung durchzusetzen

Der Gerichtsvollzieher wird vom Gläubiger beauftragt, Forderungen gegenüber Schuldnern durchzusetzen bzw. einzutreiben. Nachdem ein Gläubiger bei Gericht einen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und Anerkenntnis) erwirkt hat, kann er mit Beauftragung des Gerichtsvollziehers feststellen lassen, ob beim Schuldner Vermögenswerte vorhanden sind. Der Gerichtsvollzieher wird hierzu einen Termin beim Schuldner vor Ort oder in seinen Räumlichkeiten vereinbaren. Es ist dringend zu empfehlen, diesen Termin wahrzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher kann im Anschluss eine sogenannte Sachpfändung vornehmen. Diese Sachpfändung umfasst nur Gegenstände, die von nicht unerheblichen Wert sind. Alltägliche Ge- oder Verbrauchsgegenstände sind davon ausgeschlossen. Mögliche pfändbare Gegenstände werden oftmals nicht sofort mitgenommen, sondern mit einem Pfandsiegel - dem sogenannten Kuckuck - versehen. Außerdem kann mit dem Gerichtsvollzieher zu den offenen Forderungen auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich oder sind keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft - ehemals eidesstattliche Versicherung - erfolgen. Hier muss der Schuldner wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu den Einkommensverhältnissen und dem vorhandenen Vermögen machen. Im Anschluss erfolgt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, zudem kann es zu Konto- und Gehaltspfändungen kommen.  

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