Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zum Schutz der Existenz

- so sichern wir gemeinsam Ihren Pfändungsfreibetrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) -

Mensch hält ein Sparschwein, um sein Einkommen zuschützen, Info zum P-Konto
Pfändungsschutz

1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und was sollten Sie darüber wissen?

  • Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Giro- oder Basiskonto, das auf Antrag des Inhabers in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Grundlage hierfür ist der § 850 k ZPO*.
  • Banken dürfen keine Gebühren erheben bei der Einrichtung eines P- Kontos.
  • Alle Banken sind verpflichtet, innerhalb von vier Werktagen ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln - sollte kein Pfändungsschutzkonto existieren. Auf Antrag kann es rückgängig gemacht werden.
  • Jeder Bürger darf nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen.

* ZPO - Zivilprozessordnung



2. Was kann man durch das Pfändungsschutzkonto schützen?

Durch die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto kann man das Kontoguthaben vor dem Zugriff durch Gläubiger schützen. Innerhalb des geltenden Freibetrags kann der Kontoinhaber so über sein Guthaben verfügen. Neben dem Sockelfreibetrag, der seit dem 01.07.2024 bei 1.500,00 Euro pro Monat liegt, können per Nachweis bzw. Bescheinigung weitere Freibeträge auf dem P-Konto hinterlegt werden. Der Pfändende erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Guthaben auf dem Konto höher ist als die auf dem Konto geltende Freigrenze. 

 

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um Guthaben geht, welches mit in die Folgemonate genommen wird. Bleibt auf einem P-Konto zum Ende des Monats Geld übrig, so kann dies problemlos mit in den Folgemonat genommen werden und wird hier nicht von der Pfändung umfasst. Wird das Guthaben allerdings für mehr als drei Monate auf dem Konto belassen, so wird dieses Guthaben an den pfändenden abgeführt. 

 

Zusätzlich sollte bei der Führung eines P-Kontos auch darauf geachtet werden, dass es unerheblich ist, woher das Geld stammt. Die Banken prüfen lediglich, ob das in einem Monat auf dem Konto eingegangene Geld unterhalb des Freibetrags bleibt oder nicht. Wird Geld von dem Konto abgehoben und später wieder eingezahlt führt dies zu pfändbaren Beträgen, wenn dadurch der Freibetrag überschritten wird.


3. Sind Banken zur Einrichtung eines P-Kontos verpflichtet?

Banken sind dazu verpflichtet, dass auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Dabei muss die Umwandlung kostenlos sein und innerhalb von vier Werktagen erfolgen.


4. Dispokredit und Umwandlung in ein P-Konto

Grundsätzlich kann auch ein Konto, welches durch einen Dispokredit belastet ist, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Bank den Dispokredit bei der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto aufkündigen wird. Eingehende Guthaben konnte

die Bank bis zum 30.11.2021 dann mit den offenen Forderungen verrechnen. Seit dem 01.12.2021 ist diese Verrechnung durch die Banken nicht mehr möglich, allerdings sollte hier drauf geachtet werden, dass die Banken dieses neue Gesetz auch beachten. 

 

Vor der Umwandlung eines überzogenen Kontos sollte der Kontoinhaber versuchen mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung für eine leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen. Gestaltet sich dies schwierig oder ist schlicht nicht möglich, dann sollte die Einrichtung eines P-Kontos bei einem anderen Kreditinstitut in Betracht gezogen werden.


5. Welche Freibeträge gibt es auf einem P-Konto?

Das P-Konto bietet einen Grundfreibetrag, der aktuell bei 1.491,75 Euro liegt. Nach § 899 Abs. 1 ZPO wird der Betrag für P-Konten neuerdings auf 10 Euro aufgerundet, wodurch sich ein Grundfreibetrag für jede einzelne Person von 1.500,00 Euro auf dem P-Konto ergibt. Geldeingänge bis zu diesem Betrag sind grundsätzlich vor einer Pfändung mit einem P-Konto geschützt. 

 

Zusätzlich zu diesem Basisschutz gibt es die Möglichkeit, durch eine Bescheinigung weitere Beträge schützen zu lassen. Weitere Freibeträge gibt es dabei, wenn der Kontoinhaber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist oder Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft auf dem Konto eingehen. Außerdem kann auch eingehendes Kindergeld freigestellt werden. Einmalige Sozialleistungen und Leistungen für Kinder sowie Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, etwa das Pflegegeld können auch bescheinigt und der Freibetrag entsprechend erhöht werden.

 

Zusammengefasst können:

  • Unterhaltsverpflichtungen gesetzlich sowie im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
  • Kindergeld
  • einmalige Sozialleistungen
  • zusätzliche Leistungen für Kinder
  • Mehrbedarfszahlungen wie beispielsweise Pflegegeld
  • und Nachzahlungen  je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u.a. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 Euro.

von einer geeigneten Stelle bescheinigt und somit der Grundfreibetrag erhöht werden. Dabei gilt, dass für die erste zusätzliche Person ein Betrag von aktuell 561,43 Euro bescheinigt werden kann und für jede weitere Person jeweils 312,78 Euro.


Unsere Schuldnerberatungsstellen nach Bundesländern in der Übersicht:

Schuldnerberatung Aurich

04941-6049683   aurich@adn-mail.de


Schuldnerberatung Braunschweig

0531-4811471   braunschweig@adn-mail.de


Schuldnerberatung Bremervörde

0421-33636790   bremervoerde@adn-mail.de


Schuldnerberatung Cuxhaven

04721-3962060   cuxhaven@adn-mail.de


Schuldnerberatung Emden

04921-583759   emden@adn-mail.de


Schuldnerberatung Göttingen

0551-20527044   goettingen@adn-mail.de


Schuldnerberatung Leer

0491-4544758   leer@adn-mail.de


Schuldnerberatung Lingen

0591-9011764   lingen@adn-mail.de


Schuldnerberatung Neustadt a. Rbge.

05032-9678840   neustadt@adn-mail.de


Schuldnerberatung Oldenburg

0441-5090687   oldenburg@adn-mail.de


Schuldnerberatung Osterholz-Scharmbeck

0421-33636790   osterholz@adn-mail.de


Schuldnerberatung Stade

04141-405938   stade@adn-mail.de


Schuldnerberatung Uelzen

0581-3896128   uelzen@adn-mail.de


Schuldnerberatung Walsrode

05161-6098749   walsrode@adn-mail.de


Schuldnerberatung Wilhelmshaven

04421-5071747   wilhelmshaven@adn-mail.de


Schuldnerberatung Winsen(Luhe)

04171-6693060   winsen@adn-mail.de


Schuldnerberatung Wolfenbüttel

05331 - 986 300 0   wolfenbuettel@adn-mail.de



6. Was ist eine P-Konto-Bescheinigung und wer kann sie ausstellen?

Eine Bescheinigung zur Erhöhung der monatlichen Freibeträge auf dem P-Konto kann von allen anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden. Zusätzlich dürfen diese Bescheinigungen auch von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern und der Familienkasse ausgestellt werden. Banken müssen diese ausgestellten Bescheinigungen akzeptieren. Wenn die Banken die Anerkennung verweigern, ist der Gang zum Vollstreckungsgericht der letzte Weg. Das Vollstreckungsgericht muss dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.


7. Was wird für die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung benötigt?

Um den richtigen Pfändungsfreibetrag zu ermitteln und eine P-Konto-Bescheinigung zu erstellen, benötigen wir Unterlagen, welche die Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Familienmitglieder oder im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausweisen.

Hierzu gehören unter anderem: 

  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über Sozialleistungen bei einer Bedarfsgemeinschaft
  • Geburtsurkunden eigener Kinder  
  • Bescheid der Familienkasse  
  • Nachweis über eventuelle Sonderzahlungen
  • Nachweis über den Eingang von Kindergeld auf dem P-Konto  

Alle ADN Schuldnerberatungsstellen stellen die entsprechende Bescheinigung aus. Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an eine ADN Stelle in Ihrer Nähe.


8. Welche weitere Möglichkeit gibt es den Pfändungsschutz auf dem P-Konto zu erhöhen?

In bestimmten Fällen kann der erhöhte Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto, der mit Hilfe von Bescheinigungen erreicht werden kann, nicht ausreichen. Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten den Pfändungsschutz zu erhöhen. Hier ist aber ein Antrag beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Wohnort notwendig. 

 

Zwei klassische Fälle sind dabei, die Nachzahlung von Rente mit einem Betrag von über 500 Euro oder die Anpassung des Freibetrags an die Lohnpfändungstabellen. 

 

Nachzahlungen von Sozialleistungen führten in der Beratungspraxis immer wieder zu Problemen. Banken verwiesen in solchen Fällen oft an die Schuldnerberatungsstellen, die die Nachzahlungen für mehrere Monate bescheinigen könnten und somit der Freibetrag erhöht werden kann. Leider war die Aussage der Bankmitarbeiter nicht korrekt und führte oft zu einer Verärgerung bei den Betroffenen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes zum 01.12.2021 gehört dies allerdings der Vergangenheit an, da diese Bescheinigungen nun durch die Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden können.  

 

Nachgezahlte Renten, die einen Wert von 500 Euro übersteigen, können nur über einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht bzw. Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners nach einem Beschluss freigegeben werden. Liegt jedoch eine Pfändung von einer öffentlichen Einrichtung auf dem Konto vor, so muss sich der Schuldner an den pfändenden öffentlichen Vertreter wenden und von dieser Stelle muss ein entsprechender Beschluss erlassen werden. Beispiele für öffentliche Gläubiger, die selbst eine Pfändung veranlassen können, sind das Finanzamt, die Stadtkasse, die Krankenversicherung oder das Hauptzollamt. 

 

Ein weiteres Beispiel, bei dem durch einen Beschluss vom Amtsgericht oder der pfändenden öffentlichen Einrichtung die Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto erlassen werden kann, soll im Folgenden Fallbeispiel dargestellt werden: 

 

Bei einem Verdienst von 1.600 Euro netto im Monat ist ein Schuldner laut der aktuellen Pfändungstabellen mit 75,78 Euro pfändbar, wenn keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Dies bedeutet, dass bei einer Lohn- und Gehaltspfändung 75,78 Euro an den pfändenden abgeführt werden und dem Schuldner entsprechend 1.524,22 Euro ausgezahlt werden. Wird der gleiche Schuldner allerdings auf dem Konto gepfändet, so hat er auf dem Pfändungsschutzkonto nur den Grundfreibetrag von 1.500,00 Euro. Geht das Gehalt von 1.600,00 Euro auf das Konto würden entsprechend 100,00 Euro an den pfändenden abgeführt werden. 

 

In diesem Fall müsste der Schuldner somit bei einer Kontopfändung mehr an den pfändenden abführen, als dies bei einer Lohn- und Gehaltspfändung der Fall wäre und es ergibt sich ein Unterschied von 24,22 Euro. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit den Pfändungsfreibetrag entsprechend auf dem Konto anpassen zu lassen. Hierzu muss ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabellen beim zuständigen Amtsgericht bzw. bei dem pfändenden öffentlichen Gläubiger gestellt werden. 

 

Die zuvor genannten Beispiele zur Erhöhung des Freibetrags führen besonders bei den öffentlichen Gläubigern in der Praxis häufig zu Problemen. Die Anfragen werden schon im Vorfeld direkt abgelehnt und dies leider oft aufgrund mangelnder Kenntnis der Sachbearbeiter. Hierzu hat Verbraucherzentrale auf Ihrer Seite ein Informationsschreiben veröffentlicht, welches genutzt werden kann, um dies dem Antrag hinzuzufügen und die Behörden auf die Aufgabe als Vollstreckungsgericht hinweist. Über den folgenden Link zur Verbraucherzentrale ist das entsprechende Informationsblatt zu finden. Hier gelangen Sie auf die Seite mit dem Informationsschreiben der Verbaucherzentrale. 


9. Ist eine Rückumwandlung eines P-Konto möglich?

Aus der Praxis ist immer wieder zu hören und teilweise ist es auch im Internet zu lesen, dass man ein P-Konto nicht wieder in ein normales Konto umwandeln kann. Leider kommt es auch vor, dass Banken ihren Kunden vor der Umwandlung sagen, dass eine spätere Rückumwandlung nicht möglich ist, um damit zu verhindern, dass der Kunde ein P-Konto einrichtet. In der Vergangenheit haben sich auch Kreditinstitute geweigert das P-Konto nach Erledigung der Pfändungen wieder in ein normales Konto umzuwandeln. 

 

Der BGH hat allerdings bereits im Februar 2015 entschieden, dass der Kunde ein Recht auf Rückumwandlung des Kontos in ein übliches Girokonto hat. Dazu kann der Kunde die Zusatzvereinbarung, die bei der Umwandlung in ein P-Konto gemacht worden ist, wieder kündigen. (Vgl. BGH Az. XI ZR 187/13). Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 01.12.2021 ist diese Rückumwandlung nun auch im § 850k Abs. 5 ZPO gesetzlich geregelt. Ein Kontoinhaber kann mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende eine Rückumwandlung von Kreditinstitut verlangen. 


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