- Was bei einer Verjährung beachtet werden sollte -
Nach einer bestimmten Zeit (Verjährungsfrist) hat der Schuldner das Recht, die Erfüllung der Forderung, also die Zahlung, zu verweigern. Er kann dem Gläubiger die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
Achtung:
Der Schuldner muss diese Einrede dem Gläubiger gegenüber erheben! Bezahlt man auf eine bereits verjährte Forderung, kann man das Geld nicht zurückverlangen!
Die regelmäßige Verjährungsfrist bei schuldrechtlichen Forderungen liegt bei drei Jahren zum Jahresende ("Silvesterverjährung").
Beispiel: Person A hat von Person B zum Preis von 800,- € am 15.02.2015 einen Laptop gekauft. Den Kaufpreis hat er jedoch nie bezahlt und Person B hat nichts unternommen, außer Person A einmal eine Mahnung zu schreiben. Mit Ablauf des Jahres 2018 und damit ab dem 01.01.2019 gilt die Forderung als verjährt und kann nicht mehr von Person B gegenüber Person A geltend gemacht werden.
Neben der soeben beschriebenen Verjährungsfrist gibt es zudem noch angepasste Verjährungsfristen für bestimmte Forderungen.
Als Beispiel sei hier die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache aufgeführt, bei der die Verjährung bereits nach sechs Monaten eintritt.
Für titulierte Forderungen per Vollstreckungstitel oder gerichtlichem Urteil gilt, dass diese erst nach 30 Jahren verjähren.
Der Ablauf der Verjährungsfrist kann jedoch durch bestimmte Handlungen des Schuldners oder des Gläubigers gehemmt werden bzw. kann die Frist sogar ganz neu beginnen:
Beispiele hierfür sind:
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