Pflicht des Schuldners in Wohlverhaltensperiode unaufgefordert Einkommensänderung eines Unterhaltsberechtigten mitzuteilen wird durch BGH verneint

Der BGH hat mit Beschl. vom 12.07.2018, IX ZB 78/17 festgehalten, dass nach § 295 Abs. 1 Inso der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode nicht die Pflicht hat, unaufgefordert den Treuhänder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten oder über einen höheren ausgezahlten Lohn in Kenntnis zu setzen. Hiermit bestätigt der BGH gleichzeitig seinen Beschluss vom 22.10.2009, IX ZB 249/08.

 

Im vorliegenden Fall wurde durch einen am Verfahren beteiligten Gläubiger beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Grund hierfür war der Vorwurf, dass der Ehemann der Schuldnerin neben seiner bereits angegebenen Rente seit einiger Zeit zusätzliches Einkommen beziehen würde, welches die Schuldnerin allerdings vorsätzlich verschwiegen habe.

 

Das Insolvenzgericht hatte den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zunächst zurückgewiesen. Einer dagegen vom Gläubiger sofort eingelegten Beschwerde wurden jedoch stattgegeben und die angekündigte Restschuldbefreiung versagt. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Gericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Der BGH als Beschwerdegericht zu prüfen, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt. Im Wortlauf heisst es im BGH Beschluss: "Dabei weist der Senat darauf hin, dass für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF allein erheblich ist, ob in die Treuhandperiode fallende Einkünfte verheimlicht werden. Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, ZInsO 2009, 2212 Rn 11; vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, WM 2011, 660 Rn. 8) Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 11, 14ff).*

 

*Quelle: BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17

 

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