Änderungen Pfändungsschutzkonto zum 01.12.2021

Mit dem neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzkontos ergeben sich für alle Beteiligten weitreichende Veränderungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Führung eines P-Kontos. Die wichtigsten Regelungen sollen in den folgenden Punkten zusammengefasst werden. Im Bundesgesetzblatt vom 26.11.2020 können alle Neuheiten nachgelesen werden. Ein Link zum PKoFoG finden Sie unten auf dieser Seite.

Die wichtigsten Neuregelungen sind:

  • § 850k Abs. 1 ZPO regelt, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Hier wird nun ausdrücklich hervorgehoben, dass dies auch gilt, wenn sich das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus ist bzw. einen negativen Saldo aufweist. 
  • § 850k Abs. 5 ZPO regelt nun ausdrücklich, dass auch eine Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz jederzeit möglich ist. Dies muss das Kreditinstitut nach Antrag des Kontoinhabers innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende ermöglichen. In der Vergangenheit hatten Kreditinstitute oftmals vorgegeben, dass eine Rückumwandlung nicht möglich sei. Durch die klare Regelung und den gesetzlichen Anspruch gehört diese Problematik der Vergangenheit an. 
  • § 850 I ZPO regelt die Pfändung des Gemeinschaftskontos. Führt ein Schuldner mit einer natürlichen oder juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und kommt es auf diesem Konto zu einer Pfändung, so hat das Kreditinstitut die Vorgabe, dass erst nach Ablauf von einem Monat an den pfändenden Gläubiger Guthaben ausgekehrt werden darf. In diesem Zeitraum hat der Schuldner die Möglichkeit vom Kreditinstitut zu verlangen, dass ein Einzelkonto eröffnet wird und dies auch direkt in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Andere Nutzer des Gemeinschaftskontos oder der Gläubiger müssen dabei nicht mitwirken. Das vom Gemeinschaftskonto auf das Einzelkonto übertragene Guthaben entspricht dem kopfteiligen Anteil. Dies bedeutet, dass bei einem Gemeinschaftskonto mit zwei Personen, die Hälfte des Guthabens übertragen wird. 
  • § 899 Abs. 2 ZPO regelt, dass nicht verbrauchtes Guthaben, welches im Rahmen des monatlichen Freibetrags liegt, auf einem Pfändungsschutzkonto in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zum geschützten monatlichen Guthaben nicht von einer Pfändung erfasst wird. Geldabgänge auf dem Konto müssen zunächst mit dem Guthaben verrechnet werden, welches zuerst auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben worden ist.
  • § 901 ZPO regelt das Auf- und Verrechnungsverbot durch Kreditinstitute auf dem Pfändungsschutzkonto. Wird vom Kontoinhaber vom Kreditinstitut verlangt, dass sein Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt wird, welches zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweist, so darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mehr mit eigenen Forderungen gegen Guthaben des Kontoinhabers verrechnen. Dies gilt soweit das Guthaben auf dem Zahlungskonto bei der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht den Pfändungsfreibetrag überschreitet und so nicht von der Pfändung erfasst werden würde.
  • § 903 ZPO regelt die Gültigkeitsdauer für ausgestellte Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelfreibetrags. Werden diese Bescheinigungen unbefristet ausgestellt, so müssen diese vom Kreditinstitut für zwei Jahre beachtet werden. Erst nach dieser Frist kann eine neue Bescheinigung verlangt werden.
  • § 904 ZPO regelt die Ausstellung von Bescheinigungen über Nachzahlungen und stellt eine wesentliche Veränderung und gleichzeitig Erleichterung für Schuldner da. In der Vergangenheit mussten Schuldnerberatungsstellen bei Nachzahlungen für mehrere Monate immer an das Vollstreckungsgericht verweisen, weil dort ein entsprechender Antrag zur Freigabe der Nachzahlungen gestellt werden musste. Dies führte oftmals für die Schuldner zu einem erhöhten Aufwand. Durch die Neuregelung können nun auch bestimmte Nachzahlungen auf dem Pfändungsschutzkonto bescheinigt werden. Dabei spielt Höhe und Art des Einkommens eine Rolle. Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbG, Kindergeld nach EstG u.a. können zukünftig immer bescheinigt werden. Zusätzlich können auch Arbeitseinkommen und Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) bis 500 Euro bescheinigt werden. Beträge die über 500 Euro hinausgehen, können nach wie vor nur durch einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht geschützt werden.
  • § 908 ZPO regelt die Aufgaben und Informationspflichten von Kreditinstituten im Zusammenhang mit dem P-Konto. Dabei muss das Kreditinstitut den Schuldner in einer geeigneten und zumutbaren Weise darüber informieren, wie hoch das von der Pfändung nicht umfasste Guthaben im laufenden Kalendermonat noch ist und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. Zusätzlich muss das Kreditinstitut dem Kontoinhaber mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt informieren, ab dem es die vorliegende Bescheinigung zur Erhöhung des Sockelfreibetrags nicht mehr berücksichtigen will. 
  • § 36 Abs. 2 InsO regelt nun klar, dass Banken bei Eröffnung einer Insolvenz ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto nicht bis zur Freigabe des Insolvenzverwalters sperren dürfen und es einer Freigabe auch generell nicht Bedarf. Dazu heißt es nun deutlich, dass Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020. (Link zum Bundesgesetzblatt)

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