Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Bundestag beschließt Verkürzung der Insolvenz

In den letzten Monaten herrschte bei Schuldnern und auch bei den Schuldnerberatungsstellen sehr viel Unklarheit, aber nun hat der Bundestag die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre beschlossen. Warum dies geschehen ist und welche weiteren Änderungen es geben wird, das wollen wir in diesem Artikel aufzeigen.

 

Im Juli 2019 wurde eine EU-Richtlinie verabschiedet, die besagt, dass Insolvenzverfahren in der EU spätestens zum 1. Juli 2022 nur noch drei Jahre dauern dürfen. In Deutschland wurde bereits zu Beginn des Jahres 2020 dazu ein Gesetzesentwurf eingebracht. Grundsätzlich sollte die EU-Richtlinie bis zum 1. Juli 2022 umgesetzt sein, allerdings sollte vermieden werden, dass Insolvenzen auf dieses Datum verschoben werden. 

 

Der im Gesetzesentwurf verankerte Mechanismus sah deswegen vor, dass die Insolvenzlaufzeiten, im Hinblick auf die Verkürzung auf drei Jahre ab Juli 2022, immer weiter verkürzt werden sollten. Dies hätte bedeutet, dass eine Insolvenz, die im Juli 2020 eröffnet worden wäre, nicht mehr sechs Jahre, sondern 5 Jahre gedauert hätte. Mit jedem Monat wäre somit die Laufzeit der Insolvenz verkürzt worden. 

 

Durch die Corona-Krise hat sich die Bundesregierung allerdings entschlossen, dass die verkürzte Insolvenz bereits früher kommen soll. Bereits vor der politischen Sommerpause im Juli 2020 gab es einen neuen Gesetzesentwurf, der die Verkürzung der Insolvenz schon ab dem 01.10.2020 ermöglichen sollte. Da es an diesem Entwurf aber noch einige Kritiken gab, wurde das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung erst am 17.12.2020 beschlossen.

 

Mit dem neuen Gesetz gilt, dass alle Insolvenzen, die ab dem 01.10.2020 eröffnet worden sind, nur noch drei Jahren laufen und der Schuldner nach dieser Zeit die Restschuldbefreiung erhält. Zusätzlich wurde eine Übergangsregelung für die Bescheinigung über das Scheitern des ausgerichtlichen Vergleichs, der Grundlage für die Insolvenzantragsstellung, getroffen. 

 

Privatpersonen müssen vor der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zusammen mit einer geeigneten Stelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternehmen. Scheitert der außergerichtliche Vergleich, dann muss innerhalb von sechs Monaten mit der ausgestellten Bescheinigung der Antrag auf Privatinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Geschieht dies nicht, so muss ein neuer Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. In der Übergangsregelung, die bis zum 30.06.2021 läuft, ist festgelegt, dass die Bescheinigung über das Scheitern nicht mehr für sechs Monate, sondern für die letzten zwölf Monate seine Gültigkeit behält.

 

Auch wenn Schuldner durch das neue Gesetz schneller die Restschuldbefreiung erlangen können, so wurde die Insolvenzordnung in einigen Punkten verschärft. So muss der Schuldner nun eine Schenkung bis zur Hälfte des Wertes herausgeben, Gewinne, die in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erzielt werden, müssen ebenfalls herausgegeben werden und bei gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken sowie Gewinnen von geringem Wert kann das Insolvenzgericht im Zweifelsfall über die Herausgabe entscheiden. 

 

Zusätzlich zu der erweiterten Herausgabe der Vermögenswerte, wurden auch die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode verschärft bzw. erweitert. Als neue Obliegenheit wurde mit aufgenommen, dass keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 in der Wohlverhaltensperiode eingegangen werden dürfen und der Verstoß gegen diese Obliegenheit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Der Schuldner sollte sich daher im Insolvenzverfahren den Lebensumständen entsprechend verhalten. 

 

Im Zuge der neuen Gesetzgebung gab es auch den Vorstoß, die Eintragungen in Auskunfteien von derzeit drei Jahren auf nur noch ein Jahr zu verkürzen. Dieses von vielen Anspruchsgruppe vorgebrachte Anliegen wurde jedoch durch die Bundesregierung bei der Gesetzgebung nicht berücksichtigt.

 

Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gibt vielen überschuldeten Menschen die Chance auf einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang. Das neue Gesetz und die Folgen daraus sollen bis zum 30.06.2024 überprüft werden. 

Download
Gesetzesbeschluss des Bundestages zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundesta
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