Neue Pfändungsfreigrenzen

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuer-lichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem 01.01.2014  um 5,58 % erhöht.

 

Ab dem 1. Juli 2017 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.133,80 Euro (bisher: 1.073,88 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 Euro (bisher: 404,16 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 237,73 Euro (bisher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

 

Erst ab einem Monatsnettoeinkommen von 3.475,79 Euro (bisher: 3.292,09 EUR) ist der Mehrverdienst voll pfändbar.

×

Beratungstermin oder Informationen?


Kontakt telefonisch und gebührenfrei:


Jetzt Beratungstermin vereinbaren unter:

0800 - 399 90 00

oder über unser

Kontaktformular