Zum 01.07.2022 steigen die Pfändungsfreigrenzen

Nach der letzten Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum Juli 2021 werden zum 01.07.2022 nun erneut die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Wurde die Anpassung bisher alle zwei Jahre vorgenommen, so erfolgt nun eine jährliche Anpassung. Dies geht auf eine gesetzliche Änderung (Anpassung & 850c ZPO) aus dem Mai 2021 zurück. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags um 6% ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des unpfändbaren Einkommens um 80,00 € pro Monat. 

 

Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1.259,99 € und wird zum 1.7.2022 auf 1.339,99 € erhöht. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind. Bei einer Unterhaltsverpflichtung liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.839,99 €, bei zwei Unterhaltsverpflichtungen bei 1.2109,99 €, bei drei Unterhaltsverpflichtungen bei 2.389,99 € usw. Einzelheiten können Sie aus der Pfändungstabelle in unserem Download-Bereich entnehmen.  

 

Zudem hat sich auch die Pfändungsfreigrenze für das P-Konto von bisher 1.252,64 € auf 1.330,16 € erhöht. Schuldner, die von einer Kontopfändung betroffen sind und einen erhöhten Freibetrag aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen bescheinigt bekommen haben, sollten auf die Anpassung der neuen Freibeträge achten. Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der monatliche Pfändungsfreibetrag um 500,62 €. Kommen weitere Unterhaltsverpflichtungen hinzu, erhöht sich der monatliche Betrag um weitere 278,90 € für die zweite bis fünfte Person.  

 

Werden die neuen Freibeträge nicht automatisch von der Bank übernommen, empfiehlt es sich, bei der Schuldnerberatung eine neue Bescheinigung mit den aktuellen Freibeträgen ausstellen zu lassen und diese Bescheinigung der Bank vorzulegen. 

   

Diese Änderungen sind im Bundesgesetzblatt (BGBI. 2022 Nr. 18 Seite 825) veröffentlicht worden.

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