Zum 01.07.2021 steigen die Pfändungsfreigrenzen

 Nach der letzten Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum Juli 2019, werden zum 01.07.2021 nun erneut nach zwei Jahren die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Basierend auf dem steuerlichen Grundfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz wird seit 2003 alle zwei Jahre auch der pfändungsfreie Betrag des Einkommens erhöht. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags um 6,28% ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des unpfändbaren Einkommens um 80,00 € pro Monat. 

 

Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1.179,99 € und wird zum 1.7.2021 auf 1.259,99 € erhöht. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind. Bei einer Unterhaltsverpflichtung liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.729,99 €, bei zwei Unterhaltsverpflichtungen bei 1.989,99 €, bei drei Unterhaltsverpflichtungen bei 2.249,99 € usw. Einzelheiten können Sie aus der Pfändungstabelle in unserem Download-Bereich entnehmen. 

 

Zudem hat sich auch die Pfändungsfreigrenze für das P-Konto von bisher 1.178,59 € auf 1.252,64 € erhöht. Schuldner, die von einer Kontopfändung betroffen sind und einen erhöhten Freibetrag aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen bescheinigt bekommen haben, sollten auf die Anpassung der neuen Freibeträge achten. Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der monatliche Pfändungsfreibetrag um 471,44 €. Kommen weitere Unterhaltsverpflichtungen hinzu, dann erhöht sich der monatliche Betrag um weitere 262,65 € für die zweite bis fünfte Person. 

 

Werden die neuen Freibeträge nicht automatisch von der Bank übernommen, empfiehlt es sich bei der Schuldnerberatung eine neue Bescheinigung mit den aktuellen Freibeträgen ausstellen zu lassen und diese Bescheinigung der Bank vorzulegen.

  

Diese Änderungen sind im Bundesgesetzblatt (BGBI. 2021 Nr. 24 Seite 1099) veröffentlicht worden. 

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