Corona-Soforthilfe darf nicht durch Gläubiger gepfändet werden

Die Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige sollen die finanziellen Notlagen, die durch die Pandemie entstanden sind, mildern und eine mögliche Geldknappheit überbrücken. Unklar war bisher, ob diese Corona-Soforthilfen durch den Gläubiger gepfändet werden dürfen oder nicht.

 

Der BGH hat nun entschieden, dass es sich bei den Corona-Soforthilfen um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Zur Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen (BGH, Beschluss v. 10.03.2021 – VII ZB 24/20). Diese Erhöhung muss durch den Schuldner beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. 

 

Hintergrund: Im vorliegenden Fall besteht gegen die Schuldnerin eine titulierte Forderung in Höhe von ca. 12.000 Euro. Die Schuldnerin hat bei ihrer Bank ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, da die titulierte Forderung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.05.2016 gepfändet wird. Die Bank als Drittschuldner muss nun mögliches pfändbares Guthaben an den pfändenden Gläubiger abführen.

 

Mit Bescheid vom 29.03.2020 wurde der Schuldnerin im Rahmen des Bundesprogramms „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Hilfe in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Die Soforthilfe wurde am 02.04.2020 auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben.

 

Die Bank als Drittschuldnerin hat der Schuldnerin mit Verweis auf die bestehende Pfändung die Auszahlung der 9.000 Euro verweigert. Die Schuldnerin hat daraufhin einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt, wonach die Bank die 9.000 Euro auszuzahlen hat. Das Vollstreckungsgericht hat den pfändbaren Betrag der Schuldnerin für den Monat April 2020 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 Euro erhöht. Dagegen hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt.

 

Die Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen und wie folgt begründet: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine Zahlung, die zur Milderung der finanziellen Notlagen betroffener Unternehmen bzw. Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf Antrag geleistet wird. Diese Soforthilfe dient dabei insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind und umfassen nicht entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Engpässe, die vor dem 01.03.2020 schon bestanden haben. 

 

Festgehalten wird zudem im Beschluss des BGH, dass die Corona-Soforthilfen als zweckgebunden einzustufen sind. Der Zweck wird im Bewilligungsbescheid aufgeführt und die Programme des Bundes und der Länder erklären darüber hinaus, wozu die Soforthilfe dienen soll: Sie soll nicht den Lebensunterhalt abdecken, sondern nur pandemiebedingte Ausfälle ausgleichen. Daraus ergibt sich klar, dass sie nicht dazu da sind Schulden zu tilgen, die vor dem ersten Shutdown entstanden sind. Entsprechend haben Gläubiger, die bereits vor dem 1.März 2020 vorhanden waren, keinen Anspruch darauf.

 

BGH, Beschluss v. 10.3.2021 - VII ZB 24/20 Hier können Sie den BGH Beschluss nachlesen >>>

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