Wandelt eine Bank ein normales Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto um, darf sie die Giro- und Kreditkarte des Kunden nicht automatisch sperren.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Vielmehr müsse sie dem Kunden extra kündigen. Konkret erklärte der BGH entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Bank für unwirksam. Dasselbe gilt demnach auch für den eingeräumten Überziehungskredit. Er muss ebenfalls gesondert gekündigt werden.
BGH, Beschluss vom 18.07.2013, XI ZR 260/12
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