Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2019

Nach der letzten Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im Jahr 2017 ist es nun wieder soweit und die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen werden zum 1. Juli 2019 erhöht. Basierend auf dem steuerlichen Grundfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz wird seit 2003 alle zwei Jahre auch der pfändungsfreie Betrag des Einkommens erhöht. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags um 3,5% ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des unpfändbaren Einkommens um 40,00 € pro Monat.

 

Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1.139,99 € und wird zum 1.7.2019 auf 1.179,99 € erhöht. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind. Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der monatliche Pfändungsfreibetrag um 443,57 €. Kommen weitere Unterhaltsverpflichtungen hinzu, dann erhöht sich der monatliche Betrag um weitere 247,12 € für die zweite bis fünfte Person.

 

Schuldner, die von einer Kontopfändung betroffen sind und einen erhöhten Freibetrag aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen bescheinigt bekommen haben, sollten auf die Anpassung der neuen Freibeträge achten. Zudem hat sich auch die Pfändungsfreigrenze für das P-Konto auf 1.178,59 € erhöht. Werden die neuen Freibeträge nicht automatisch von der Bank übernommen empfiehlt es sich bei der Schuldnerberatung eine neue Bescheinigung mit dem aktuellen Freibeträgen ausstellen zu lassen und diese Bescheinigung der Bank vorzulegen. 

 

Diese Änderungen sind im Bundesgesetzblatt (BGB1. I 2019 Nr. 12 Seite 443) veröffentlicht worden. 

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