Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - Kinder haften für ihre Eltern

Von RAin Petra Scheuchser
angestellte Schuldnerberaterin der ADN Schuldnerberatung e.V. Bremen am 12.10.2015

Im Jahr 1986 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72,155 vom 13.05.1986) die Möglichkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Minderjährigen durch ihre Eltern für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Aufgrund dieser Entscheidung ist am 01.01.1999 das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) in Kraft getreten. Der Beitrag untersucht die Frage, ob der in diesem Zuge eingeführte § 1629a BGB die Minderjährigen ausreichend schützt und wie praxisrelevant die Einrede tatsächlich ist.

I. Ausgangssituation
In seinem Beschluss vom 13.05.1986 hat sich das BVerfG mit der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäftes durch einen Minderjährigen und der Frage der unbeschränkten finanziellen Verpflichtung durch seinen gesetzlichen Vertreter befasst. Der Entscheidung lag -kurz zusammengefasst- folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschwerdeführerinnen hatten zusammen mit ihrer Mutter den väterlichen Landmaschinenhandel geerbt. Die Mutter entschloss sich, die Firma in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Töchtern -den Beschwerdeführerinnen- fortzuführen. Das Unternehmen geriet in Zahlungsschwierigkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger konnten nicht eingehalten werden. Die Mutter gab daher in eigenem und im Namen der Beschwerdeführerinnen ein Schuldanerkenntnis über ca. 810.000,00 € ab und unterwarf alle Beteiligten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Das Vormundschaftsgericht hat die hierfür erforderliche Genehmigung versagt und der Mutter unter Bestellung eines Pflegers die Vermögenssorge für die Töchter entzogen. Nachdem der Gläubiger aus dem Schuldanerkenntnis die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte, hat der Pfleger die Verbindlichkeiten aus dem Schuldanerkenntnis bestritten. Der Gläubiger reichte daraufhin Klage auf Feststellung, dass das Schuldanerkenntnis auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen wirksam sei, ein. Das Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, der BGH diese wiederum aufgehoben  und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a., dass das Recht auf individuelle Selbstbestimmung berührt wird, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen gem. § 1629 Abs. 1 BGB zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht unbegrenzt finanziell verpflichten könnten. Der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 1629 BGB davon ausgegangen, dass die Eltern bei Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe gerecht werden. Mit der Einräumung der gesetzlichen Vertretungsmacht sei aber auch die Gefahr verbunden, dass sich diese auch nachteilig für die Kinder auswirken kann. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Eltern nicht fähig oder bereit sind den wohlverstandenen Interessen ihres Kindes zu dienen. Deshalb sei der Gesetzgeber aufgerufen, in Wahrnehmung seines Wächteramtes i.S.d. Art. 6 Abs. 2, Satz 2 Grundgesetz Regelungen zu treffen, die verhindern, dass volljährig Gewordene eine nicht nur scheinbare (wirtschaftliche) Freiheit erhalten.

II. Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG)
Rund 10 Jahre nach Beschlussfassung durch das BVerfG hat der Gesetzgeber im Jahr 1996 das MhbeG verabschiedet (Drucksache 135624). Zum 01.01.1999 ist es dann in Kraft getreten. Es hat einige Änderungen mit sich gebracht, beleuchtet werden soll jedoch der durch das MHbeG eingeführte § 1629 a BGB.
Das BVerfG hat in seiner o.a. Entscheidung zwei Lösungswege zum Schutz des Minderjährigen vorgeschlagen: die Erweiterung des Genehmigungskataloges der  §§ 1643, 1822 BGB oder die Einführung einer Haftungsbeschränkung bei Eintritt der Volljährigkeit.
Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen für den zweiten Weg entschieden. Die Erweiterung des Genehmigungskataloges kam für den Gesetzgeber nicht in Frage, da nicht jedes Rechtsgeschäft geregelt werden könne und es dadurch zwangsläufig zu Regelungslücken komme.

III. Auswirkungen des § 1629 a BGB in der Praxis
§ 1629 a BGB ist als Einrede ausgestaltet, d.h. der Volljährige muss sich in einem (Zwangsvollstreckungs-) Verfahren auf sie berufen. Die Einrede der Haftungsbeschränkung bewirkt, dass der Minderjährige nur mit dem Vermögen haftet, welches bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Diese Regelung birgt jedoch einige Risiken. Zum einen muss der volljährig Gewordene, der nicht anwaltlich beraten ist, überhaupt wissen, dass diese Regelung existiert.  Dazu muss er auch noch Kenntnis darüber haben, dass er die Einrede in einem Zivilverfahren ausdrücklich erheben und in einem Zwangsvollstreckungsverfahren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss. Da er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 a BGB zu beweisen hat, muss er auch einen Nachweis über den Bestand seines Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit erbringen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein entsprechendes Vermögensverzeichnis nur in einigen seltenen Fällen geführt wird.
Zudem ändert § 1629 a BGB für die Dauer der Minderjährigkeit nichts an der unbeschränkten Haftung des Kindes auch für Verbindlichkeiten, die ausschließlich von den gesetzlichen Vertretern zu verantworten sind. Sie sind weiterhin der gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung der Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung  ausgesetzt. In einer Vielzahl von Fällen erfolgt auch eine Eintragung der Minderjährigen in die entsprechenden Schuldnerverzeichnisse. Welche Folgen diese Einträge für Heranwachsende bei der Suche nach einer Wohnung, einer Ausbildungsstelle pp. haben, liegt auf der Hand.
Trotz intensiver Bemühungen ist es nicht gelungen, Zahlen darüber zu erlagen, wie oft die Einrede nach § 1629 a BGB tatsächlich erhoben wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Praxisrelevanz  als eher gering einzustufen ist.

IV. Anwendung des § 1629 a BGB in anderen Rechtsgebieten
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass auf Erstattungsansprüche der § 1629 a BGB analog anzuwenden ist. So führt das BSG in seinem Urteil vom 7.7.2011 (BSG 14 AS 153/19 R, Leitsatz) aus: „Für die finanziellen Folgen, die Minderjährige über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB II aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend.“
Ein Erstattungsanspruch gegen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Leistungsempfängers scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und BSG auch dann aus, wenn diese die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht haben.
Bei Regressforderungen durch Krankenkassen findet eine analoge Anwendung des § 1629 a BGB indes nicht statt. In diesen Fällen sei es ausreichend, dass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ein Forderungserlass wegen unbilliger Härte beantragt und eine ablehnende Entscheidung durch die Sozialgerichte überprüft werden könne.

IV. Fazit
Entgegen der Bezeichnung des Gesetzes als Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz erfolgt wie o.a. eine Haftungsbeschränkung gerade nicht.  Durch das Gesetz wird dem Volljährigen lediglich die Möglichkeit eingeräumt, seine Haftung zu beschränken.  Dies kann aber dazu führen, dass der Volljährige sein gesamtes Vermögen dafür aufbringen muss, Verbindlichkeiten zu begleichen, die aufgrund des (schuldhaften) Handelns seiner gesetzlichen Vertreter entstanden sind.  Anstatt ihm ein Start in ein schuldenfreies, selbstbestimmtes Leben zu ebnen, besteht die Gefahr, dass sich der Volljährige verschulden muss, um Wohnungseinrichtung, Lebenshaltung pp. zu finanzieren, da die staatlichen Hilfestellungen -so er denn überhaupt einen Anspruch darauf hat- oftmals nur unzulänglich sind. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber tatsächlich einen effektiven Minderjährigenschutz geschaffen hätte, indem er z.B. die Zwangsvollstreckung gegen Minderjährige untersagt hätte. So bleibt ggf. nur die Einleitung eines Insolvenzverfahren für den Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter.

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