- Fragen rund um die Privatinsolvenz sollen hier beantwortet werden -
Auf dieser Seite möchten wir "Häufig gestellte Fragen" rund um die Privatinsolvenz aufgreifen, die sich viele Menschen stellen, die entweder von einer Überschuldung betroffen sind oder befürchten in diese zu geraten. Mit einem Klick auf die jeweilige Fragen gelangen Sie direkt zur entsprechenden Antwort. Diese Liste wird von uns ständig erweitert und angepasst.
Es gibt einige Gründe, die zu einer Überschuldung und in der Folge in eine Privatinsolvenz führen. Plötzliche Veränderungen der Lebensumstände sind die häufigste Ursache für eine Überschuldung und dem folgenden Weg in eine Privatinsolvenz. Hierzu zählen unter anderem Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder Scheidung und Suchterkrankungen.
Allerdings kann auch der falsche Umgang mit den finanziellen Mitteln und unwirtschaftliche Haushaltsführung zu einer Überschuldung führen.
Ist in der Folge der zuvor genannten Ursachen eine Zahlung an die Gläubiger nicht mehr möglich und ein Vergleich mit den Gläubigern kommt auch nicht zustande, dann ist der letzte Ausweg meistens die Privatinsolvenz.
Grundsätzlich gibt es keine bestimmte Summe, ab der sich eine Privatinsolvenz lohnt. Es hängt immer von der individuellen Situation des Schuldners ab, ob der Gang in eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist.
Allgemein lohnt sich eine Privatinsolvenz in jedem Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern scheitert.
Auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann die Privatinsolvenz der richtige Weg sein.
In der Beratungspraxis der Schuldnerberatung taucht oft die Frage auf, wie hoch denn die Schulden sein müssen, damit man eine Privatinsolvenz beantragen kann.
Hierzu lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber keinen konkreten Betrag vorgibt, der vorliegen muss, damit eine Privatinsolvenz beantragt werden kann.
Entscheidende Voraussetzung ist, ob der Schuldner zahlungsunfähig oder von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht und ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist.
Im Insolvenzrecht ist vorgesehen, dass vor dem Antrag auf Privatinsolvenz ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern versucht werden muss. Dieser Einigungsversuch muss zusammen mit einer geeigneten Stelle durchgeführt werden. Als geeignete Stellen gelten dabei Anwälte, Steuerberater und nach § 305 InsO anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Der Vorteil von anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist oftmals, dass Sie entweder kostenlos den Schuldner in die Privatinsolvenz begleiten oder wesentlich geringere Gebühren vom Schuldner bezahlt werden müssen, als dies bei einem Anwalt der Fall wäre.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Eröffnung der Privatinsolvenz vom zuständigen Insolvenz- bzw. Amtsgericht eingesetzt. Er ist dafür zuständig, das vorhandene Vermögen des Schuldners zu verwerten und dies als Teil der Insolvenzmasse den Gläubigern zuzuführen.
Entgegen dem häufigen Glauben ist der Insolvenzverwalter nicht da, um dem Schuldner zu helfen, sondern seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, die Obliegenheiten zu überwachen und den pfändbaren Anteil des Einkommens einzuziehen.
Die Privatinsolvenz endet mit der Restschuldbefreiung, wenn sich der Schuldner an die Obliegenheiten während der Insolvenz hält. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind alle Schulden, die vor der Eröffnung der Privatinsolvenz bestanden haben, nicht mehr von den Gläubigern durchsetzbar.
Anders verhält es sich mit Schulden, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind. Diese Schulden sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und können somit von den Gläubigern gegen den Schuldner geltend gemacht und vollstreckt werden.
Natürlich zieht der Gang in eine Privatinsolvenz auch bestimmte Folgen nach sich, die sich im Einzelfall auch als Nachteil erweisen können.
Die Privatinsolvenz kann nicht dem Arbeitgeber verschwiegen werden, da der Insolvenzverwalter von ihm den pfändbaren Anteil des Einkommens bekommt. Besteht jedoch bereits vorher eine Lohn- und Gehaltspfändung, so weiß der Arbeitgeber bereits von einer Überschuldung.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dies auch der Schufa gemeldet. Dieser Eintrag sorgt dafür, dass der Bonität nach unten geht und in der Folge die Geschäftsfähigkeit nur noch sehr eingeschränkt gegeben ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die meisten Schuldner bereits vor dem Weg in die Privatinsolvenz einen schlechter Schufa-Score aufweisen.
Nicht alle Schulden lassen sich durch eine Privatinsolvenz beseitigen. Von der sogenannten Restschuldbefreiung sind alle Strafen oder Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammen, ausgenommen.
Viele Schuldner, die in eine Privatinsolvenz gehen, verfügen über kein wirkliches Vermögen, welches der Insolvenzmasse zugeführt werden kann. Anders sieht dies allerdings beim Thema Auto aus.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass auch das Auto des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und somit an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden muss. Die Pflicht zur Herausgabe entfällt allerdings in Ausnahmefällen. Der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner auch anbieten, dass er das Auto aus der Insolvenzmasse herauskaufen kann.
Zu den Ausnahmefällen, bei der die Pflicht zur Herausgabe des Autos entfällt, gehört ein geringer Verkaufswert des Autos. Auch wenn es hier keine klaren Vorgaben gibt, so kann man davon ausgehen, dass bei einem Wert von bis zu 500 Euro der Insolvenzverwalter auf eine Herausgabe oder Ablöse des Autos verzichten wird.
Wird das Auto vom Schuldner benötigt, damit er seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, dann kann der Insolvenzverwalter auch nicht die Herausgabe des Autos verlangen. Allerdings ist bei diesem Punkt zu beachten, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
So wird geprüft, ob es für den Schuldner auch die Möglichkeit gibt, dass er seine Arbeitsstelle auch in einer angemessenen Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.
Somit kommt es sowohl auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, aber auch auf die Arbeitszeiten oder eventuelle Nachtschichten an.
Bei einem hohen Wert des Autos kann der Insolvenzverwalter allerdings die Herausgabe des Autos zur Veräußerung verlangen. In diesem Fall müsste er allerdings gleichzeitig dem Schuldner Geld zur Verfügung stellen, damit dieser sich ein anderes günstigeres Auto kaufen kann.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass man in einer Privatinsolvenz in eine neue Wohnung umzieht. Allerdings sind bei einem Wohnungs- oder Wohnortwechsel einige Dinge zu beachten.
Ergibt sich in einer Privatinsolvenz die Situation, dass der Schuldner umzieht, so muss er dies umgehend dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht mitteilen. Dies ist Teil der Obliegenheiten, die der Schuldner in der Insolvenz zu erfüllen hat.
Zu beachten ist, dass bei einem Umzug im Normalfall immer das Insolvenzgericht zuständig bleibt, wo die Insolvenz ursprünglich beantragt worden ist. Auch der Insolvenzverwalter bleibt der Gleiche. Selbst wenn sich durch den Umzug das Bundesland ändert oder der Schuldner eventuell ins Ausland zieht, ändert sich die Zuständigkeit nicht. Setzt der Insolvenzverwalter nach dem Umzug einen Termin vor Ort an, so muss der Schuldner dafür Sorge tragen, dass er trotz Umzugs zu den Terminen erscheinen kann.
Ein möglicher Umzug während einer Privatinsolvenz kann sich aufgrund des schlechten Schufa-Scores als schwierig herausstellen. Viele Vermieter verlangen eine Schufa-Selbstauskunft zur Beurteilung der Bonität des künftigen Mieters. Da die Insolvenz in die Schufa eingetragen wird, kann dies zu Problemen bei der Anmietung einer neuen Wohnung führen.
Zwar ist ein Schuldner nicht verpflichtet den neuen Vermieter über seine Insolvenz zu informieren. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Vermieter nach Schulden oder einer möglichen Insolvenz fragt. Verschweigt der Schuldner auf die Frage seine Insolvenz und erfährt der Vermieter später davon, so kann der Mietvertrag rückgängig gemacht werden.
Nach der Eröffnung der Insolvenz wird im Normalfall der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners kontaktieren und auffordern, dass der pfändbare Anteil des Einkommens vom Arbeitgeber direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt wird. Somit erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der Insolvenz seines Arbeitnehmers. Nun stellt sich die Frage nach möglichen Folgen für das Arbeitsverhältnis des Schuldners.
Die gute Nachricht ist, dass der Arbeitgeber kein Recht hat den Arbeitnehmer zu kündigen, nur weil dieser sich im Insolvenzverfahren befindet. Die Privatinsolvenz stellt keinen besonderen Kündigungsgrund da.
Trotzdem kann es auch in diesem Bereich gewisse Ausnahmen geben. Arbeitsgebiete, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, können hierzu gezählt werden. Als Beispiel lässt sich hier ein Kassierer in einer Bank nennen. Allerdings kann hier auch schon eine mögliche Lohnpfändung vor einem Insolvenzverfahren zu Problemen führen.
Befürchtet ein Schuldner Nachteile falls der Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt, so kann eventuell auch eine Regelung mit dem Insolvenzverwalter getroffen werden, ohne den Arbeitgeber von der Insolvenz in Kenntnis setzen zu müssen.
In diesem Fall kann mit dem Insolvenzverwalter die Regelung getroffen werden, dass der pfändbare Anteil des Einkommens direkt vom Schuldner an den Insolvenzverwalter gezahlt wird. Ob ein Insolvenzverwalter dieser Vorgehensweise zustimmt, liegt in seinem Ermessen.
Der Insolvenzverwalter ist zwar gesetzlich verpflichtet das pfändbare Einkommen unmittelbar beim Arbeitgeber durchzusetzen, allerdings hat er kein Interesse daran das Arbeitsverhältnis des Schuldners zu gefährden.
Wenn eine Überschuldung vorhanden ist und sich der Weg in eine Privatinsolvenz nicht vermeiden lässt, dann sollte das bestehende Konto spätestens vor der Antragstellung auf Privatinsolvenz in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden.
Nur durch ein P-Konto kann der Schuldner den unpfändbaren Teil seines Einkommens vor einer Pfändung schützen. Dazu gehören auch Sozialleistungen und weitere Geldleistungen.
Seit Einführung des Pfändungsschutzkontos gibt es keinen automatischen Pfändungsschutz auf Konten mehr. Ohne eine Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sind alle Geldeingänge auf dem Konto pfändbar und würden bei einer Privatinsolvenz vom Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenzmasse herangezogen werden.
Hält man sich als Schuldner während der Privatinsolvenz an seine Obliegenheiten so erhält man die Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass die Schulden nicht mehr von den Gläubigern eingetrieben werden können. Insofern ist man schuldenfrei.
Allerdings gibt es Forderungen, die nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind. Dabei handelt es sich um Strafen und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.
Durchläuft ein Schuldner die Privatinsolvenz erfolgreich, so endet diese mit der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung bedeutet für den Schuldner, dass die Forderungen der Gläubiger nicht mehr gegen ihn eingetrieben werden können. Die Gläubiger gehen somit leer aus und bleiben auf den Forderungen sitzen.
Nur wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren pfändbar ist oder verwertbares Vermögen besitzt, werden die Gläubiger bedient und bekommen einen Teil ihrer Forderungen zurück.
Nach dem geltenden Insolvenzrecht kann ein Schuldner eine Privatinsolvenz so oft durchlaufen, wie er es gerne möchte. Allerdings gibt es Sperrfristen, die bei einem erneuten Antrag auf Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung zu beachten sind.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung, welches zum 01.10.2020 in Kraft getreten ist, ist ein Schuldner, der die neue dreijährige Insolvenz mit Restschuldbefreiung durchlaufen hat, für 11 Jahre für einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung gesperrt. Für Insolvenzen, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt eine Sperrfrist von 10 Jahren.
Immer wieder taucht die Frage auf, was mit Forderungen vom Finanzamt bei einer Privatinsolenz passiert. Vielfach ist die Meinung verbreitet, dass diese Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind und entsprechend auch nach einer Privatinsolvenz bestehen bleiben.
Diese Annahme ist allerdings nicht richtig und beruht meistens auf einem Missverständnis. Oftmals wird verwechselt, dass Finanzamtsforderungen unterschiedlich gelagert sein können. Besteht beim Finanzamt eine normale Steuerschuld wie beispielsweis die Umsatzsteuer oder Einkommenssteuer, so ist diese ganz normal, wie jede andere Forderung, von der Restschuldbefreiung umfasst.
Anders verhält es sich allerdings, wenn die Forderung des Finanzamts aus einer Steuerstraftat entstanden ist. Genauso wie bei allen anderen Strafen oder Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, sind Forderungen des Finanzamts aus einer Steuerstraftat nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Die Besonderheit bei einer Forderung des Finanzamts im Insolvenzverfahren ist, dass das Finanzamt während der Privatinsolvenz aufrechnen kann. Macht der Schuldner während der Insolvenz eine Steuererklärung und es ergibt sich ein Guthaben, so kann das Finanzamt dieses Guthaben gegen seine Forderung aufrechnen. Diese Aufrechnung ist allerdings nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig.
Immer wieder taucht die Frage auf, was mit Forderungen vom Finanzamt bei einer Privatinsolenz passiert. Vielfach ist die Meinung verbreitet, dass diese Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind und entsprechend auch nach einer Privatinsolvenz bestehen bleiben.
Diese Annahme ist allerdings nicht richtig und beruht meistens auf einem Missverständnis. Oftmals wird verwechselt, dass Finanzamtsforderungen unterschiedlich gelagert sein können. Besteht beim Finanzamt eine normale Steuerschuld wie beispielsweis die Umsatzsteuer oder Einkommenssteuer, so ist diese ganz normal, wie jede andere Forderung, von der Restschuldbefreiung umfasst.
Anders verhält es sich allerdings, wenn die Forderung des Finanzamts aus einer Steuerstraftat entstanden ist. Genauso wie bei allen anderen Strafen oder Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, sind Forderungen des Finanzamts aus einer Steuerstraftat nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
Die Besonderheit bei einer Forderung des Finanzamts im Insolvenzverfahren ist, dass das Finanzamt während der Privatinsolvenz aufrechnen kann. Macht der Schuldner während der Insolvenz eine Steuererklärung und es ergibt sich ein Guthaben, so kann das Finanzamt dieses Guthaben gegen seine Forderung aufrechnen. Diese Aufrechnung ist allerdings nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig.
Für viele Schuldner, die sich entweder in der Privatinsolvenz befinden oder eine Insolvenz anstreben, kann sich die Frage stellen, was eigentlich mit der Mietkaution passiert, wenn es zu einem Umzug innerhalb der Insolvenz kommt.
Heutzutage wird bei Abschluss eines Mietvertrags zumeist vom Vermieter eine Kaution verlangt, die laut gesetzlichen Vorgaben maximal drei Monatskaltmieten betragen darf.
Klar ist, dass die Mietkaution zum Vermögen des Schuldners gehört und damit bei einer Privatinsolvenz als Teil der Insolvenzmasse zu behandeln ist. Die Mietkaution kann somit vom Insolvenzverwalter eingezogen werden, wenn das Mietverhältnis im Insolvenzverfahren endet und der Vermieter die Mietkaution eigentlich an den Mieter auszahlen würde.
Vor einer Insolvenz haftet der Mieter mit seinem Vermögen für die Miete. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet jedoch nicht mehr der Mieter für die Miete, sondern die Insolvenzmasse (§ 108 Abs. 1 InsO). Da die Wohnung jedoch in der Regel keinen Ertrag für die Insolvenzmasse bringt, sondern diese nur schmälern würde, wird zumeist vom Insolvenzverwalter eine sogenannte Freigabeerklärung abgegeben. Somit wird der Insolvenzbeschlag bezüglich des Mietvertrags aufgehoben.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bezüglich des Mietvertrags allerdings auch dazu, dass auch die Mietkaution aus dem Insolvenzbeschlag herausfällt und somit der Mieter wieder Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution hat.
Deliktische Forderungen, d.h. Verbindlichkeiten aus Straftaten sowie Straf- und Bußgelder sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und können somit nicht durch eine Privatinsolvenz reguliert werden.
Ebenso werden Unterhaltsschulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, wenn man vorsätzlich und pflichtwidrig den Unterhalt nicht gezahlt hat.
Grundvoraussetzung für den Antrag auf Privatinsolvenz ist, dass zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern versucht wurde.
Dieser Einigungsversuch muss von einer nach § 305 InsO geeigneten Stellen durchgeführt werden.
Ist der außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert, dann wird die Stelle eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Mit dieser Bescheinigung kann dann erst der Antrag auf Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung gestellt werden.
Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht, das üblicherweise beim Amtsgericht angesiedelt ist, zu stellen. Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Wohnort des Antragstellers. Dabei ist immer der Hauptwohnsitz ausschlaggebend.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer dreijährigen Privatinsolvenz erfolgt auch eine Meldung an die Schufa. Die Meldung besagt allerdings nur, dass das Insolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Die Einträge der Gläubiger und auch der Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben noch für sechs Monate in der Schufa bestehen. Eine Löschung erfolgt Tag genau sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Als Schuldner, der eine Privatinsolvenz erfolgreich durchlaufen hat, sollte man sich sechs Monate nach der Restschuldbefreiung eine kostenlose Schufa-Auskunft beantragen und überprüfen, ob die Einträge auch wirklich gelöscht worden sind. Die Schufa-Auskunft kann einmal im Jahr kostenlos beantragt werden.
Seit 2002 können Insolvenzverfahren von Privatpersonen auf https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ eingesehen werden. Gerichtsverfahren werden in Deutschland öffentlich gemacht. Für Insolvenzen gilt dahingehend keine Ausnahme.
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