Schulden durch Mithaftung (Bürgschaft)

- bei Übernahme einer Bürgschaft sollten Sie sich sicher sein -

Unter welchen Umständen ist eine Bürgschaft als sittenwidrig anzusehen?

 

Als Mitkreditnehmer/in oder Bürge/in haben Sie sich durch Unterschrift verpflichtet, für alle Ansprüche der Bank

aus dem Kreditverhältnis einzustehen. 

 

Dabei hat man zwar in der Regel einen Anspruch, die geleisteten Zahlungen von dem (Ehe-)Partner zurückzuerhalten,

muss diesen Anspruch aber unter Umständen auf dem Rechtswege einklagen und kann ihn oftmals aus Mangel der

Leistungsfähigkeit nicht umsetzen. 

 

Gerade für (Ehe-)Partner und nahe Angehörige, die Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen unterschrieben haben, ohne dass sie zahlungsfähig waren und sind, ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bedeutung.

 

Von den Kreditinstituten geforderte Mitunterschriften der Ehefrauen und naher Angehöriger bei Krediten und Bürgschaften,

werden unter Umständen als sittenwidrig eingestuft

  • wenn die Bürgschaft erheblich die Leistungsfähigkeit der Bürgin/des Bürgen übersteigt und bei Bürgschaftsübernahme die Entscheidungsfreiheit der Bürgin/des Bürgen durch die Schuldnerin/den Schuldner in unzulässiger Weise beeinflusst wurde

  • oder die Bürgschaft aus emotioneller Verbundenheit zur Partnerin/zum Partner übernommen wurde, obwohl die Bürgin/der Bürge dadurch aufgrund ihrer/seiner Einkommens- und Vermögenslage finanziell deutlich überfordert ist
    und die Bürgschaft deshalb für die Gläubigerin/den Gläubiger sinnlos ist, und  an der Kreditaufnahme kein besonderes Eigeninteresse der bürgenden Person bestand.

In derartigen Fällen sollte über Beratungshilfe ein fachkundiger Rechtsanwalt befragt werden.

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