Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

- Was muss hierfür beachtet werden -

Wie man einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann

Der Einspruch ist das entsprechende Rechtsmittel gegen einen vorliegenden Vollstreckungsbescheid.

 

Der Einspruch muss bei dem Mahngericht eingelegt werden, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Er muss zudem innerhalb von zwei Wochen bei diesem Gericht eingegangen sein. Wenn dem Vollstreckungsbescheid kein Formular beiliegt, reicht ein selbst formulierter Einspruch. Der Einspruch muss zudem nicht begründet werden.

 

Der Vollstreckungsbescheid ist zudem bereits vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, dass sofort mit der Zustellung des Bescheids auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden können. Einer Rechtskraft bedarf es dafür nicht. Rechtskräftig wird der Vollstreckungsbescheid erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Deshalb sollte mit dem Einspruch auch gleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.

 

Wurde Einspruch eingelegt, so gibt das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Prozessgericht ab. Das Gericht prüft im ersten Schritt, ob der Einspruch zulässig ist. War bspw. die Zwei-Wochen-Frist bereits abgelaufen, wird der Einspruch per Beschluss zurückgewiesen. In diesen Fällen ist es sehr schwierig, noch gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Hier sollte über juristischen Beistand nachgedacht werden.

 

War der Einspruch zulässig, muss der Gläubiger in einer Art Klageschrift seinen Anspruch begründen und die Gerichtskosten vorläufig entrichten. Im Anschluss folgt der gerichtliche Prozess.

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