Bürgschaft

- Absicherung der Zahlungsunfähigkeit eines Hauptschuldners -

Eine Bürgschaft sollte immer gut überlegt sein.

 

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter (Bürge) gegenüber dem Gläubiger einer Forderung dann zur Erfüllung der Forderung einzutreten, wenn der eigentliche Hauptschuldner aufgrund von Zahlungsunfähgkeit die Forderung nicht mehr begleichen oder abbezahlen kann. Bürgschaften werden oft als Sicherheit bei Kreditverträgen oder auch Mietverträgen mit abgeschlossen. Für den Fall einer Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Die Höhe der Verbindlichkeiten ist ausschlaggebend für den Bürgen. Wenn Verbindlichkeiten durch Verzug oder Verschulden des Schuldners sich geändert haben, so gilt dies auch für die Bürgschaft (§ 767 BGN). Treten mehere Personen als Bürgen auf, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).

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