Basiskonto

- Die Alternative, wenn man kein Konto bei einer Bank bekommt -

Ein Anspruch auf ein Basiskonto hat jeder Bürger, der ansonsten kein Konto bei einer Bank bekommt.

Inhaltsübersicht

1. Was ist das Basiskonto?

2. Wer kann ein Basiskonto beantragen?

3. Wie erhält man ein Basiskonto?

4. Wann kann ein Basiskonto abgelehnt werden?

5. Kosten und Umfang des Basiskontos

6. Kündigung des Basiskontos

7. Kann das Basiskonto als P-Konto geführt werden?

 

1. Was ist das Basiskonto?

Das Zahlungskontengesetz hat den Schwerpunkt, dass jedem Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) ermöglicht werden soll. Das Basiskonto wurde geschaffen, damit jeder Bürger die Möglichkeit hat, unabhängig von der Bonität, ein Konto zu eröffnen. Gerade Personen mit einer schlechten Bonität haben in der Vergangenheit immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Kreditinstitute die Eröffnung eines neuen Kontos verweigert haben. In der heutigen Zeit ist es jedoch in vielen Bereichen schwierig zu agieren, wenn kein eigenes Konto vorhanden ist. Hier schafft das Basiskonto Abhilfe. 

 

2. Wer kann ein Basiskonto beantragen?

Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) kann jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ein Zahlungskonto bzw. Basiskonto erhalten. Voraussetzung ist aber, dass bei der Beantragung des Basiskontos kein anders Konto besteht. 

 

3. Wie erhält man ein Basiskonto?

Das Basiskonto erhält der Verbraucher nicht automatisch, sondern muss bei einem Kreditinstitut beantragt werden. Wer beim Antrag nicht explizit ein Basiskonto anfragt, kann vom Kreditinstitut abgelehnt werden. Um das Basiskonto mit den gewünschten Leistungen zu eröffnen, sollte das Formular des Zahlungskontengesetzes (ZKG) genutzt werden. Es befindet sich auf diversen Internetseiten (z.B. bei der BaFin) oder den Internetseiten der einzelnen Kreditinstitute. 

Nach dem Eingang des vollständigen Antrags auf ein Basiskonto, eröffnet das Kreditinstitut innerhalb von 10 Tagen ein Basiskonto.

 

4. Wann kann ein Basiskonto abgelehnt werden?

Der Antrag auf ein Basiskonto bzw. Zahlungskonto kann abgelehnt werden, wenn der Verbraucher bereits ein Konto hat und dieses auch tatsächlich nutzen kann. 

Gab es bereits in der Vergangenheit eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Kreditinstitut, bei dem das Basiskonto beantragt werden soll, so kann das Kreditinstitut die Eröffnung ablehnen, wenn innerhalb der letzten drei Jahren vom Verbraucher eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des Kreditinstituts begangen hat. Das Kreditinstitut kann die Kontoführung ebenfalls ablehnen, wenn der Verbraucher in der Vergangenheit bei dem Kreditinstitut ein Basiskonto gehabt hat und dies vorsätzlich für Zwecke genutzt hat, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Hier kommen vor allem Geldwäsche und Finanzbetrug in Betracht. Allerdings muss hier der Vertrag innerhalb des letzten Jahres vom Kreditinstitut gekündigt worden sein. Eine weitere Möglichkeit der Ablehnung eines Basiskontos durch das Kreditinstituts besteht dann, wenn der Verbraucher bereits ein Basiskonto bei dem Kreditinstitut genutzt hat und der Vertrag durch das Kreditinstituts im Jahr vor der Antragstellung wegen Zahlungsverzugs berechtigt gekündigt hat (§ 37 ZKG).

 

5. Kosten und Leistungen des Zahlungskontos bzw. Basiskontos

Es gibt für die Kosten des Basiskontos bzw. Zahlungskontos keine gesetzliche Festlegung. Generell sollen die Kosten angemessen und marktüblich sein und sich am Nutzerverhalten orientieren. 

Als Anhaltspunkt für die Kosten des Basiskontos können Entgelte für die „normalen“ Girokonten mit gleichem Leistungsumfang für die Zulässigkeit der Höhe der Kosten herangezogen werden.

 

6. Kündigung des Basiskontos

Eine Kündigung des Basiskontos ist sowohl von Seiten des Kreditinstituts als auch vom Verbraucher möglich. 

Die Kündigung durch das Kreditinstitut ist dabei in § 42 ZKG geregt und regelt die Gründe für eine ordentliche Kündigung mit Zwei-Monats-Frist, eine außerordentliche Kündigung mit Zwei-Montas-Frist und eine außerordentliche fristlose Kündigung. 

Für eine ordentliche Kündigung müssen die Grundlagen in den AGBs oder im Vertrag des Kreditinstituts ausdrücklich vereinbart worden sein. Nach § 42 Abs. 2 ZKG sind folgenden Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen:

  • keine Beauftragung eines Zahlungsvorgang über mehr als 24 Monate
  • persönliche Voraussetzungen sind entfallen
  • ein weiteres Zahlungskonto steht zur Verfügung
  • eine Änderung es Basiskontovertrags wurde vom Kontoinhaber ohne Grund abgelehnt. 

In § 42 Abs. 3 ZKG sind auch Kündigungsgründe geregelt, die nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen. Hierzu gehören:

  • eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil der kontoführenden Bank, ihren Mitarbeitern oder Bankkunden
  • ein „nicht unerheblicher“ Zahlungsrückstand

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Basiskontos durch das Kreditinstitut ist dann möglich, wenn der Kontoinhaber das Konto vorsätzlich zu verbotenen Zwecken wie Geldwäsche und Finanzbetrug nutz oder bei Eröffnung des Basiskontos falsche Angaben gemacht worden sind und zutreffende Angaben dazu gehört hätten, dass kein Vertrag über eine Basiskonto zu Stande gekommen wäre.

Für den Verbraucher besteht jederzeit die Möglichkeit das Basiskonto ordentlich mit einer Kündigungsfrist von maximal 1 Monat zu kündigen.

 

7. Kann das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden?

Genauso wie bei einem „normalen“ Girokonto besteht gemäß § 850 k ZPO auch bei einem Basiskonto ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in ein P-Konto. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Verbraucher nur über ein P-Konto verfügen darf (vgl. § 850k VIII ZPO).

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