- das Ende des Insolvenzverfahrens -
Befindet sich ein Schuldner in der Insolvenz so besteht dies in wesentlichen aus zwei Teilen. Der erste Teil ist das eröffnete Insolvenzverfahren und der sich daran anschließende Teil die Wohlverhaltensperiode. Der Aufhebungsbeschluss beendet das Insolvenzverfahren. Ist eine Restschuldbefreiung beantrag worden, so schließt sich die sog. Wohlverhaltensperiode direkt daran an.
Wenn im Insolvenzverfahren die Schlussverteilung § 200 InsO durchgeführt worden ist, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aus. Dies bedeutet, dass die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläugiger wieder aufgehoben wird. Über diesen Vorgang ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss.
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