- die Übertragung einer Forderung -
Vielen Kreditnehmern ist oftmals gar nicht bewusst, dass Sie mit der Aufnahme eines Kredit auch eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben.
Schließt man einen Kredit- oder Darlehensvertrag ab so tritt der Darlehensnehmer in der Regel auch zukünftige Lohnansprüche, Provisionen, Ansprüche aus Abfindungen und Sozialeistungen an das Kreditinstitut ab. Allerdings werden hier in der Regel nur die pfändbaren Anteile abgetreten, da die unpfändbaren Anteile nach § 400 BGB nur beschränkt abgetreten werden können. Die Abtretung kann dann gegenüber dem Drittschuldner (z. B. dem Arbeitgeber des Darlehensnehmers) offengelegt werden, wenn der Darlehensnehmer mit der Begleichung der Forderung in Verzug gerät.
Arbeitgeber können allerdings die Anerkennung einer Abtretung durch den Arbeitsvertrag, durch einen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereibarung ausschließen.
Vielen überschuldeten Personen begegnet die Abtretung einer Forderung aber auch in einer anderen Weise. Häufig treten Unternehmen Ihre Forderung gegenüber einem Schuldner an ein Inkasso-Unternehmen ab. Das Inkassounternehmen kauft in diesem Fall dem Ursprungsgläubiger die Forderung zu einem geringeren Preis ab. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung tritt dann das Inkassounternehmer als Gläubiger auf. Die Geltendmachung von bereits berechneten Inkassokosten ist in diesen Fällen meist umstritten.
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